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Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung

doppelte Haushaltsführung

Expertentipps | 08.06.2009

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbstständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend.
Auch in dem weiteren Verfahren hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt.
In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen dies ab.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst sei der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so werde damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gelte selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort werde nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Der BFH hat deshalb entschieden, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden ist; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen ist.(BFH 05.03.2009 VI R 23/07, VI R 58/06).

Wenn das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennt – Rechtsbehelf einlegen und auf die Rechtsprechung verweisen.

Hielscher & Besser Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

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